Nutzungsbedinungen über die Ausübung der Angelfischerei auf den Gewässern der Hansestadt Lübeck

§ 13 Angelbeschränkungen

(1) Das Angeln unterliegt folgenden Beschränkungen:

  1. Im Fischereibezirk I darf nur von den ausgeschilderten Angelplätzen aus geangelt werden; das Angeln vom Boot aus kann vom Kreisverband nach Abstimmung mit der Hansestadt Lübeck gestattet werden.
  2. In den Fischereibezirken II, III, und IV darf nur vom Ufer aus geangelt werden. Das Angeln vom Boot ist auch in dem Bereich des Fischereibezirkes IV verboten, der sich von der Linie zwischen der Norderund der Südermole sowie der seewärtigen Begrenzung gem. § 1 Abs. 1 Buchstabe b), ergibt.

    Ferner darf beim Angeln, ein Senknetz von höchstens 1 m x 1 m Seitenlänge zum Fang von Köderfischen eingesetzt werden.

    In den Fischereibezirken I bis IV kann anstelle einer schwimmenden Angel eine Spinnangel (Kunstköder bis höchstens 30 Gramm Gewicht) eingesetzt werden.

    Im Fischereibezirk III dürfen von Freitag 18.00 Uhr bis Sonntag 06.00 Uhr statt schwimmender Angeln Grundangeln mit einem Angelhaken benutzt werden.

    Im Fischereibezirk IV dürfen statt schwimmender Angeln Grundangeln mit einem Angelhaken benutzt werden.

    Die Verwendung anderer Fischereigeräte als in den Sätzen 1 bis 4 zugelassen, ist nicht gestattet.
  3. Die Erlaubnisinhaberinnen/ die Erlaubnisinhaber dürfen nicht mehr als zwei schwimmende Angeln benutzen.
  4. Von der seewärtigen Begrenzung der Trave, der Verbindungslinie zwischen der Norder- und der Südermole, zur nördlichen Begrenzung des Wallhafens, der Holstentorbrücke sowie der Hüxtertorbrücke, darf anstelle einer schwimmenden Angel eine Heringsangel, deren Schnur mit einem Senker von höchstens 50 Gramm Gewicht und nicht mehr als zwei Angelhaken versehen ist, zum Fang von Heringen verwendet werden.
  5. Es ist verboten Röhricht, Weidengehölze, Seerosenflächen und Schwimmblattzonen sowie die Ufervegetation zu betreten oder mit einem Boot zu befahren. Die Erlaubnisscheininhaber / Erlaubnisscheininhaberinnen haben Nist-, Brut- und für die Tiere bestimmte Zufluchtstätten zu schützen und deren Nähe zu meiden.
  6. Von privaten Kai- und Steganlagen, Brücken, sowie Marinaanlagen u.ä., innerhalb und außerhalb des öffentlichen Hafengebietes der Hansestadt Lübeck, ist mit Erlaubnis des Eigentümers / der Eigentümerin das Angeln erlaubt. Ausgenommen davon ist das Angeln von dort festgemachten Booten oder Wasserfahrzeugen, auch wenn diese teilweise an Land gezogen sind.

(2) Die Hansestadt Lübeck kann das Angeln über die Vorschriften des Abs. 1 hinaus auch zeitlich beschränken. Vorher sollen die Fischereigenossenschaften und der Lübecker Kreisverband der Sportfischer e.V. gehört werden. Die Beschränkungen werden öffentlich bekannt gegeben.

(3) Im Fischereibezirk I ist das Angeln vom Boot aus im Naturschutzgebiet nur während der Zeit von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang erlaubt.

 

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Lehrgänge:

Lübeck:
05.03. - 23.03.12

Bad Oldesloe:
11.02. - 21.02.12

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