Nutzungsbedinungen über die Ausübung der Angelfischerei auf den Gewässern der Hansestadt Lübeck
§ 16 Mindestmaße und Schonzeiten
(1) Für die Fischereibezirke III, und IV gelten die Mindestmaße und Schonzeiten der Küstenfischereiordnung in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Für die Fischereibezirke I und II gelten die Mindestmaße und Schonzeiten der Binnenfischereiordnung in der jeweils gültigen Fassung. Abweichend vom Absatz 2 kann der Kreisverband für den Fischereibezirk I höhere Mindestmaße festlegen. Die jeweils festgesetzten Mindestmaße sind für die Angler/ Anglerinnen verbindlich.
