Nutzungsbedinungen über die Ausübung der Angelfischerei auf den Gewässern der Hansestadt Lübeck

§ 16 Mindestmaße und Schonzeiten

(1) Für die Fischereibezirke III, und IV gelten die Mindestmaße und Schonzeiten der Küstenfischereiordnung in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Für die Fischereibezirke I und II gelten die Mindestmaße und Schonzeiten der Binnenfischereiordnung in der jeweils gültigen Fassung. Abweichend vom Absatz 2 kann der Kreisverband für den Fischereibezirk I höhere Mindestmaße festlegen. Die jeweils festgesetzten Mindestmaße sind für die Angler/ Anglerinnen verbindlich.

 

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Lehrgänge:

Lübeck:
05.03. - 23.03.12

Bad Oldesloe:
11.02. - 21.02.12

Details

 

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