Nutzungsbedinungen über die Ausübung der Angelfischerei auf den Gewässern der Hansestadt Lübeck
§ 17 Fischereiaufsicht
(1) Zur Sicherung der ordnungsgemäßen Ausübung des Fischfangs in den Fischereibezirken I bis IV kann nur die obere Fischereibehörde Fischereiaufseher / Fischereiaufseherinnen gemäß Fischereigesetz in der jeweils gültigen Fassung einsetzen.
(2) Die Fischereiaufseher / Fischereiaufseherinnen sind verpflichtet, sich jedem Angler gegenüber mit dem Ausweisschild und dem Ausweis für Fischereiaufseher / Fischereiaufseherinnen auf Verlangen auszuweisen.
(3) Jeder Angler/ jede Anglerin ist verpflichtet, einem Fischereiaufseher / einer Fischereiaufseherin auf Verlangen die zur Ausübung der Angelfischerei notwendigen Papiere vorzulegen sowie sein / ihr Angelgeschirr und den Fang überprüfen zulassen.
