Nutzungsbedinungen über die Ausübung der Angelfischerei auf den Gewässern der Hansestadt Lübeck

§ 17 Fischereiaufsicht

(1) Zur Sicherung der ordnungsgemäßen Ausübung des Fischfangs in den Fischereibezirken I bis IV kann nur die obere Fischereibehörde Fischereiaufseher / Fischereiaufseherinnen gemäß Fischereigesetz in der jeweils gültigen Fassung einsetzen.

(2) Die Fischereiaufseher / Fischereiaufseherinnen sind verpflichtet, sich jedem Angler gegenüber mit dem Ausweisschild und dem Ausweis für Fischereiaufseher / Fischereiaufseherinnen auf Verlangen auszuweisen.

(3) Jeder Angler/ jede Anglerin ist verpflichtet, einem Fischereiaufseher / einer Fischereiaufseherin auf Verlangen die zur Ausübung der Angelfischerei notwendigen Papiere vorzulegen sowie sein / ihr Angelgeschirr und den Fang überprüfen zulassen.

 

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Lehrgänge:

Lübeck:
05.03. - 23.03.12

Bad Oldesloe:
11.02. - 21.02.12

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