Nutzungsbedinungen über die Ausübung der Angelfischerei auf den Gewässern der Hansestadt Lübeck
§ 18 Entzug des Erlaubnisscheines zum Fischfang
(1) Die Hansestadt Lübeck behält sich das Recht vor, die Erlaubnis zum Fischfang entschädigungslos zu widerrufen oder zu versagen, wenn der Erlaubnisscheininhaberin /der Erlaubnisscheininhaber
- gegen die fischereirechtlichen Vorschriften verstoßen hat,
- die Bestimmungen dieser Nutzungsbedingungen missachtet
- durch ihr/sein Verhalten bei der Ausübung des Fischfangs zu erkennen gibt, dass sie/er die dafür erforderliche Qualifikation oder Zuverlässigkeit nicht besitzt.
(2) Die Erlaubnisscheininhaberin /der Erlaubnisscheininhaber hat den Erlaubnisschein zum Fischfang an die Hansestadt Lübeck zurückzugeben. Die Rückgabe hat innerhalb von 2 Wochen nach dem Tag des Widerrufs zu erfolgen.
(3) Der Kreisverband ist von der Entscheidung der Hansestadt Lübeck zu unterrichten.
