Nutzungsbedinungen über die Ausübung der Angelfischerei auf den Gewässern der Hansestadt Lübeck
§ 2 Fischereibezirke
Die Gewässer (§ 1 Abs. 1) sind zur Ausübung der Fischerei sowie der Angelfischerei in die folgenden Bezirke eingeteilt:
1. Fischereibezirk I:
Die Wakenitz mit dem Krähenteich und dem Mühlenteich
2. Fischereibezirk II:
Untere Trave von der Brücke in Hamberge abwärts bis zur Begrenzung der Linie nördliche Landspitze der Herreninsel rechtwinklig zum Fahrwasser (einschl. Stadttrave mit 0bertrave, Holstenhafen und Hansahafen), Elbe-Lübeck-Kanal von der Geniner Straßenbrücke abwärts (mit St. Jürgenhafen und Klughafen), Stadtgraben mit Wallhafen, Vorwerker Hafen und die Altarme der Trave.
3. Fischereibezirk III:
Die Trave von der Begrenzung der Linie nördliche Landspitze der Herreninsel rechtwinklig zum Fahrwasser abwärts bis zur Linie, die die Südspitze des Priwalls mit der nördlichen Begrenzung der Kaimauer des Fähranlegers 6 am Skandinavienkai verbindet, und zwar unter Ausschluss der Pötenitzer Wiek, deren westliche Grenze in Ziff. 5 beschrieben ist.
4. Fischereibezirk IV:
Die Trave abwärts von der Linie, die die Südspitze des Priwalls mit der nördlichen Begrenzung der Kaimauer des Fähranlegers 6 am Skandinavienkai verbindet, und die Lübecker Bucht. (s. § 1 Abs. 1 Buchst. b)
5. Fischereibezirk V:
Der Dassower See und die Pötenitzer Wiek, westlich begrenzt durch die Linie, die die Südspitze des Priwalls über den Spitzenstein hinaus mit dem südlichen Ufer der Trave verbindet.
