Nutzungsbedinungen über die Ausübung der Angelfischerei auf den Gewässern der Hansestadt Lübeck
§ 3 Fischereiausübungsrecht
(1) Das Fischereiausübungsrecht in den Fischereibezirken I bis V steht der Hansestadt Lübeck zu.
(2) Die angelfischereiliche Nutzung durch Angler / Anglerinnen erstreckt sich auf folgende Angelgewässer:
- Wakenitz (Fischereibezirk I)
- Trave (Fischereibezirke II, III und Teile von IV) von der Straßenbrücke in Hamberge bis zu einer Verbindungslinie zwischen der Norder- und der Südermole in Travemünde. Eingeschlossen ist das Schmutzgewässer: „Stadttrave stromabwärts von der Wipperbrücke bis zur Holstenbrücke, Holstenhafen und Hansahafen, Kanaltrave von der Possehlbrücke bis zur Hüxtertorbrücke, der Klughafen sowie der Stadtgraben mit Wallhafen und der Lachswehrarm“.
- Küstengewässer der Lübecker Bucht (Teil des Fischereibezirkes IV) und zwar nur im Bereich des Brodtener Ufers, vom nördlichen Ende des Steinwalls, nördlich des Rettungsturmes bei der Mövensteinbadeanstalt bis zur Stadtgrenze beim Kinderheim in Niendorf.
(3) Durch den Vertrag kann die angelfischereirechtliche Nutzung der Wakenitz an den Lübecker Kreisverband der Sportfischer e.V. (Kreisverband) übertragen werden. Auf der Grundlage dieses Vertrages und der Nutzungsbedingungen über die Ausübung der Angelfischerei auf den Gewässern der Hansestadt Lübeck sowie der Entgeltsordnung der Hansestadt Lübeck für die Ausgabe der Erlaubnisscheine zum Fischfang, dürfen im Fischereibezirk I (Wakenitz) nur Mitglieder eines Angelvereins, der einem ordentlichen Angelverband angegliedert ist, die Angelfischerei betreiben.
(4) Die Rechte der Stadtfischer / Stadtfischerinnen der Genossenschaft der Wakenitzfischer im Fischereibezirk I im Sinne des § 2 Abs. 1 Ziff. 1 werden durch die dem Kreisverband eingeräumten Rechte nicht berührt.
