Nutzungsbedinungen über die Ausübung der Angelfischerei auf den Gewässern der Hansestadt Lübeck
§ 6 Erteilung der Erlaubnisscheine zum Fischfang
(1) Die Erlaubnis zum Fischfang wird als Jahreserlaubnis (§ 7 Abs. 1) oder als Urlaubererlaubnis (§ 7 Abs. 2) erteilt.
(2) Die Erlaubnis zum Fischfang wird aufgrund eines Antrages der Anglerin / des Anglers erteilt. Bei Antragstellung muss die Anglerin / der Angler im Besitz eines Fischereischeins im Sinne des § 26 LFischG sein. Anglerinnen / Angler, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind nur berechtigt, unter der Aufsicht einer volljährigen Erlaubnisscheininhaberin oder eines volljährigen Erlaubnisscheininhabers zu angeln. Sie dürfen nur das gesetzlich erlaubte Angelgeschirr der volljährigen Erlaubnisscheininhaberin oder des volljährigen Erlaubnisscheininhabers mit benutzen. Es bedarf hierzu keines zusätzlichen Erlaubnisscheins zum Fischfang für die Anglerinnen / Angler, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Personen, die ihren Hauptwohnsitz nicht in Schleswig-Holstein haben, müssen bei der Ausstellung eines Erlaubnisscheines zum Fischfang gemäß der "Landesverordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Fischereischein" (DVO-FSG) in seiner jeweils gültigen Fassung einen gültigen Fischereischein ihres Bundeslandes vorlegen. Ist kein gültiger Fischereischein vorhanden, kann die Hansestadt Lübeck auf Antrag eine einmalige Ausnahmegenehmigung für das laufende Kalenderjahr mit einer Gültigkeit von maximal 40 Tagen gemäß "DVO-FSG" ausstellen, die bei der Beantragung eines Erlaubnisscheines zum Fischfang vorzulegen ist.
(3) Die Ausnahmegenehmigung ist mit einer Fischereiabgabemarke zu versehen und diese mit der entsprechenden Jahreszahl zu entwerten.
(4) Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis für den Fischereibezirk I, soweit in diesem das Angeln gemäß § 12 nicht verboten ist, ist die Mitgliedschaft in einem Angelverein, der einem ordentlichen Angelverband angeschlossen ist.
(5) Die Erlaubnis zum Fischfang für den Fischereibezirk I erlischt an dem Tage, an dem die Mitgliedschaft der Inhaberin / des Inhabers in einem Angelverein endet. Der Erlaubnisschein zum Fischfang ist ohne Aufforderung unverzüglich an den Lübecker Kreisverband der Sportfischer e.V. zurückzugeben.
(6) Die Erlaubnis zum Fischfang ist nicht übertragbar.
(7) Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Fischfang oder im Falle eines Verlustes die Erteilung einer Zweitausfertigung, kann beim Lübecker Kreisverband der Sportfischer e.V. gestellt werden. Der Kreisverband entscheidet über den Antrag und erteilt die Erlaubnis oder stellt die Zweitausfertigung im Auftrag der Hansestadt Lübeck aus. Er kann den von ihm autorisierten Angelfachgeschäften die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Fischfang und die Erteilung übertragen. Im Falle einer Meinungsverschiedenheit liegt die Entscheidungsbefugnis allein beim Lübecker Kreisverband der Sportfischer e.V..
(8) Die Kurverwaltung Travemünde ist berechtigt, Erlaubnisscheine zum Fischfang für das Angelgewässer "Trave" und die "Küstengewässer gemäß § 3 Abs. 2 Buchst. b) und c)", auch an Urlauber im Sinne des § 7 Abs.2, bei Vorlage einer Ausnahmegenehmigung auszugeben.
(9) Die Stadtfischer / Stadtfischerinnen sind nicht berechtigt, Erlaubnisscheine zum Fischfang auszugeben.
