Nutzungsbedinungen über die Ausübung der Angelfischerei auf den Gewässern der Hansestadt Lübeck

§ 7 Geltungsdauer

(1) Die Erlaubnis zum Fischfang kann für das laufende und die darauffolgenden zwei Kalenderjahre erteilt werden.

(2) Personen, die ihren Hauptwohnsitz nicht in Schleswig-Holstein haben und keinen Fischereischein besitzen, können einmal im Jahr für die Dauer von höchstens 40 aufeinanderfolgenden Kalendertagen die Erlaubnis zum Fischfang erhalten.

 

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Lehrgänge:

Lübeck:
05.03. - 23.03.12

Bad Oldesloe:
11.02. - 21.02.12

Details

 

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