Nutzungsbedinungen über die Ausübung der Angelfischerei auf den Gewässern der Hansestadt Lübeck
§ 7 Geltungsdauer
(1) Die Erlaubnis zum Fischfang kann für das laufende und die darauffolgenden zwei Kalenderjahre erteilt werden.
(2) Personen, die ihren Hauptwohnsitz nicht in Schleswig-Holstein haben und keinen Fischereischein besitzen, können einmal im Jahr für die Dauer von höchstens 40 aufeinanderfolgenden Kalendertagen die Erlaubnis zum Fischfang erhalten.
