Nutzungsbedinungen über die Ausübung der Angelfischerei auf den Gewässern der Hansestadt Lübeck

§ 8 Umfang der Erlaubnis

Die Erlaubnis zum Fischfang berechtigt vorbehaltlich der Verbote und Beschränkungen in den §§ 11 bis 13 zum Angeln für

  1. Mitglieder von Angelvereinen

    im Fischereibezirk I, und IV, soweit diese das Küstengewässer im Sinne des § 3 Abs. 2 Buchst. c) umfasst, wenn vom Ufer aus geangelt wird,

    im Fischereibezirk I, wenn vom Boot aus geangelt wird (beinhaltet die Erlaubnis zum Fischfang vom Ufer aus)

    in den Fischereibezirken II, III und IV

    oder
    im Schmutzgewässer im Sinne des § 3 Abs. 2 Buchst. b)
  2. nicht in Angelvereinen organisierte Anglerinnen/Angler

    in den Fischereibezirken II, III und IV soweit dieses das Küstengewässer im Sinne des § 3 Abs. 2 Buchst. c)

    oder
    Schmutzgewässer im Sinne des § 3 Abs. 2 Buchst. b) umfasst, wenn vom Ufer aus geangelt wird.

 

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Lehrgänge:

Lübeck:
23.08. - 10.09.10

Bad Oldesloe:
18.09. - 28.09.10

Details

 

Termine:

Brandungsangeln
09.10.2010

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