Nutzungsbedinungen über die Ausübung der Angelfischerei auf den Gewässern der Hansestadt Lübeck
§ 8 Umfang der Erlaubnis
Die Erlaubnis zum Fischfang berechtigt vorbehaltlich der Verbote und Beschränkungen in den §§ 11 bis 13 zum Angeln für
- Mitglieder von Angelvereinen
im Fischereibezirk I, und IV, soweit diese das Küstengewässer im Sinne des § 3 Abs. 2 Buchst. c) umfasst, wenn vom Ufer aus geangelt wird,
im Fischereibezirk I, wenn vom Boot aus geangelt wird (beinhaltet die Erlaubnis zum Fischfang vom Ufer aus)
in den Fischereibezirken II, III und IV
oder
im Schmutzgewässer im Sinne des § 3 Abs. 2 Buchst. b) - nicht in Angelvereinen organisierte Anglerinnen/Angler
in den Fischereibezirken II, III und IV soweit dieses das Küstengewässer im Sinne des § 3 Abs. 2 Buchst. c)
oder
Schmutzgewässer im Sinne des § 3 Abs. 2 Buchst. b) umfasst, wenn vom Ufer aus geangelt wird.
