800 Jahre Fischereigerechtsame in Lübeck

Tabaksteller der Wakenitzfischergesellen

Eine mit Wasserläufen so reich bedachte Gegend wie Lübeck und Umgebung hat naturgemäß schon frühzeitig seine Bewohner für den Fischfang interessiert. Auch Geschichten und Sagen fanden dankbare Zuhörer. Die Sage will sogar den Namen "Lübeck" auf den vielgenannten Fischer Luba zurückführen. Ihm zu Ehren wurde der Ort auf dem Werder zwischen Trave und Wakenitz "Lubastadt" genannt, weil er die Stadt durch List rettete. Der Sage nach soll auch das alte lübeckische Stadtsiegel an Luba erinnern, ein Kahn mit Fischern. Auch der angebliche Gürtel des Luba hat durch Jahrhunderte eine Rolle gespielt. Bis 1704 stellten die Fischer am Tage des unschuldigen Kindes (28. Dezember) den Gürtel in ihrem Krughaus "Tom Drakenstein" in der Breitenstraße 77 in einer Schüssel aus. Er wurde auch von den Ältermann der Fischer bei den Morgenspraken getragen, bei denen den Fischern die Richtlinien für das Fischen aus der Zunftrolle vorgelesen wurden.

Aber auch Straßennamen aus ältester Zeit weisen schon auf die Fischer hin. So wird die Fischergrube bereits 1259 und die Fischstraße 1263 erwähnt.

Nun zu den geschichtlichen Tatsachen. Bei dem Streit zwischen Herzog Heinrich dem Löwen und Kaiser Friedrich I., Barbarossa, verlor Heinrich 1181 seine Besitztümer, im August desselben Jahres wurde Lübeck, nach einer Belagerung an den Kaiser übergeben, der nun selbst Herr der Stadt zwischen Trave und Wakenitz war.

In einer großen Urkunde vom 19. September 1188 bestätigt Friedrich I., der nunmehr kaiserlichen Stadt die Anordnungen Heinrich des Löwen. Er setzte die Grenzen des Stadtgebietes fest und verlieh Lübeck besondere Hoheitsrechte und somit auch die Fischereirechte in der Trave von Oldesloe bis ins Meer, der Stecknitz bis Mölln, der Wakenitz bis Ratzeburg, der Stepenitz, der Radegast und der Maurine. Zweifellos wurden alle diese Gewässerstrecken von Lübeck aus mit kleinen Kähnen befahren. Die Trave nebst den Uferländereien, so weit das Überschwemmungsgebiet des Flusses reicht, galt in Zukunft als Eigentum der Stadt. Somit war die Urkunde Barbarossas von größter Bedeutung für Lübeck, da sie der Handelsstadt ihre Wasserstraße sicherte.

Kaiser Friedrich II. erklärte im Mai / Juni 1226 Lübeck zu einer freien Stadt des heiligen römischen Reiches. Dieses geschah in zwei Urkunden. Die erste bestätigte die kaiserlichen Privilegien von 1188. Die zweite Urkunde verkündet: "Die Stadt Lübeck soll immer frei sein, nämlich eine besondere Stadt und Ort des Reiches und zur kaiserlichen Herrschaft besonders gehörig, zu keiner Zeit von ihr zu trennen." Der Priwall wurde Lübecker Gebiet.

Soweit sich die aufgeführten Gewässer oder Gewässerteile im Einflußbereich der Hansestadt Lübeck befinden, sind die Bestimmungen über die Fischereigerechtsame heute noch gültig.

Am 19. Mai 1291 kauft die Stadt von Albrecht II., Herzog von Sachsen das Wasser der Wakenitz und des Ratzeburger Sees für 2100 Mark, auch der Bischof Konrad von Ratzeburg verkauft seine Anteile am Wasser der Wakenitz und des Ratzeburger Sees für 200 Mark am 25. Mai 1291 an Lübeck. König Rudoph I. bestätigt am 3. Juni 1291 den Kauf des Wassers der Wakenitz und des Ratzeburger Sees.

Die älteste Fischereirolle wurde 1399 abgefaßt. Sie enthielt in erster Linie Bestimmungen über den Fischfang und den Fischverkauf. Die sogenannte "Fischereigerechtsame" bestimmte, daß nur der Sohn eines Fischers selbst Fischer werden durfte. Auch die Erbfolge beim Tod eines Fischers wurde festgelegt.

In der ersten Hälfte des 14. Jahrhunderts ist bereits ein Fischeramt mit Älterleuten und Meistern nachweisbar. 1446 trennten sich die Stadt- und Schlutuper Fischer und bildeten eigene Ämter. 1481 teilten sich die Stadtfischer in Wakenitzfischer, Domfscher, Altefährenfischer und Gothmunderfischer, die aber in einem Amt zusammen blieben. Nur die Schlutuper Fischer und die Travemünder Fischer bildeten eigene Ämter. Im Laufe der Zeit bauten die Wakenitzfischer an der Wakenitz Buden und Horste die nach 1700 zu festen Fischerwohnsitzen wurden. Die Namen sind heute noch vorhanden Fischerbuden, Absalonshorst, Nädlershorst.

Die Gothmunder Fischer siedelten sich in dem heutigen Gothmund an. Sie werden 1502 das erste Mal in einer Ratsverfügung erwähnt "de vischere to deme Godmunde, tegen Symesen awer liggende" (Die Fischerbuden zu Gothmund liegen gegenüber Siems).

Am 4. Dezember 1585 erließ der Rat der Stadt Lübeck eine erste niederdeutsch gefaßte Fischereiordnung. Sie schaffte Stadtrecht und wurde in Zukunft von grundsätzlicher Bedeutung. Fischzeiten, Fischereiplätze, Fanggeräte etc. wurden bestimmt. Die Fischereigerechtsame ist eine persönliche Verleihung, sie erlischt beim Tode des Beliehenen. Die Gothmunder und die Schlutuper Fischer wurden nach St. Jakobi und die Wakenitzfischer nach St. Ägidien eingepfarrt.

Auf Befehl des Rates der Stadt Lübeck wurden den Schlutupern ein für die Heimatgeschichte bedeutsames Dekret zu Pfingsten 1633 auf dem Friedhof verlesen. Der Pastor Rodberg erhielt das Recht, mit einer Wade zu fischen. (Bis 1896 haben alle Schlutuper Pastoren dieses Recht ausgeübt).

Über die Fischerei auf der Pötenitzer Wiek, dem Dassower See, der Stepenitz, Maurine und Radegast fanden 1674 zwischen Lübeck und Mecklenburg Verhandlungen statt. 1795 waren in Schlutup 60 Fischer und ebenso viele Arbeitsleute vorhanden; in Gothmund arbeiteten 22 Fischermeister; die Stadt Lübeck hatte 8 Fischer an der Altenfähre und 7 Fischer beim Dom wohnend. 1991 fischten in den Lübecker Gewässern Wakenitzfischer = 3, Stadtfischer (Gothmund und Schlutup) = 23, Dassower Fischer = 10 und Travemünder Fischer = 10.

Es gab immer wieder Streitigkeiten zwischen Mecklenburg und Lübeck in Sachen Fischerei. 1803 bestimmte der § 9 des Reichsdeputationshauptschlusses das ausschließliche Eigentum der Stadt in puncto Fischerei.

Schon vor 165 Jahren wurde die Fischerei im Lübecker Gebiet beschränkt. Am 16. Februar 1836 wurde die Reihenfolge des Fischens festgelegt. Drei Tage vor Weihnachten bis 1. Mai von Sonnenaufgang Montag bis Sonnenuntergang Sonnabend Fischerei mit 6 großen Waden für Travemünde und Schlutup.

Mit der Einführung der Gewerbefreiheit 1867 ging auch das Fischeramt ein. An dessen Stelle haben sich Fischereigenossenschaften gebildet, so entstanden drei: die Genossenschaft der Wakenitzfischer, Die Genossenschaft der Stadt-, Gothmunder- und Schlutupfischer, sowie die Travemünder Fischer. Die beiden letzteren haben sich vor einiger Zeit zu einer Fischereigenossenschaft zusammengeschlossen. Am 16 November 1868 wurde die erste Fischereiordnung in hochdeutscher Sprache erlassen. Aber schon kurze Zeit später, nämlich am 15. Februar 1869, erfolgte der erste Nachtrag. Nachdem der Senat 1892 das Stadt- und Landesamt beauftragt hatte, eine Vorlage zu erarbeiten für die Umorganisation der Fischereiverhältnisse, wurden erst nach einem reichsgerichtlichen Entscheid vom 11. Mai 1896 die lübeckische Fischereihoheit für die gewerbliche Fischerei geregelt:

Vier Genossenschaften wurden gebildet:

  1. Stadtfischer (6), Gothmunder (18), Schlutuper (42) 66
  2. Wakenitzfischer, bisher zu den Stadtfischern gehörend 10
  3. Innung der Travemünder Fischer 41
  4. Dassower und Volkstorfer Fischer 18

Die gewerbliche Ausübung des staatlichen Fischereiregals geschah fortan durch diese 4 Genossenschaften. Die Gewässer wurden in Bezirke eingeteilt. Bewirtschaftungsordnungen wurden erlassen.

Die Bezirke:

  1. Wakenitz, Krähenteich, Mühlenteich, unter Ausschluß Kanalhafen, der inneren Wakenitz und des Aalfanges des Johannisklosters.
  2. Stecknitz, Elbe-Trave-Kanal, Trave von der Landesgrenze und der lauenburgischen Grenze (Kanal) an bis Südspitze Priwall = Rendswiekerort mit Ausschluß der Pötenitzer Wiek.
  3. Trave abwärts von Südspitze Priwall = Rendswiekerort und Travemünder Bucht bis Harkenbek-Haffkruger Feld.
  4. Dassower See und Pötenitzer Wiek.

Der Verkauf der Fische fand von altersher auf dem Markt statt. Erst in späteren Jahren auch vereinzelt direkt vom Kutter aus an den Brücken am Stadthafen. Die Frauen der Gothmunder Fischer hatten noch bis zum Luftangriff Palmarium 1942, als die Markthalle zwischen Beckergrube und Mengstraße zerstört wurde, dort ihre festen Stände mit Wasserbassins.

Eine Marktordnung vom Ende des 16. Jahrhunderts verbietet Bürgern und Fremden frische Fische in die Häuser zu tragen und dort zu verkaufen. Schon 1399 wurde den Fischern in Ihrer Rolle verboten, Fische, die nicht gleich verkauft wurden, wieder auf den Markt zu bringen, es sei denn, sie seien gesalzen. 1537 kamen die Wetteherren mit den Fischern überein, daß diejenigen, die in der Trave fischten, travewärts und diejenigen, die in der Wakenitz fischten, wakenitzwärts von den Butterbuden, die am Markt standen, ihre Fische verkauften sollten. Kleine Fische wurden schüsselweise verkauft. Die Holzschüsseln mußten vom Marktvogt geprüft und gesiegelt sein. Heringe wurden in sogenannten Heringsahmen gemessen und verkauft. Erst 1774 wurden Fische nach Gewicht verkauft.

1562 wurde den Fischern bei Strafe verboten, tote Fische unter die lebenden zu tun. Auch wurde streng bestraft, wer das Wasser nach der Marktzeit bei den Ständen ausschüttete. Bei großen Heringsfängen wurden die Fische im Fangkahn belassen und dieser dann mit Schlittenkufen mit bis zu 8 Pferden von Travemünde zum Markt in Lübeck geschleppt, wo der Verkauf des Fanges erfolgte. Von solchen "Kahnfahrten über Land" wird 1549, 1620, 1673, 1680 und 1687 berichtet.

Daß die Fischereigerechtsame Lübecks auf der Trave und den Nebengewässern nicht immer gebührend respektiert und dagegen von den Bewohnern der anliegenden Ortschaften reichlich verstoßen wurde, läßt sich denken. Unbefugtes Fischen zu verhindern, war Sache der Fischer, die eine Art Wasserpolizei darstellten. Der Eid, den die Ältermänner der Fischergruppen im 17. Jahrhundert vor dem Rat der Stadt ablegten, enthielt folgende Stelle: "wil ock eines erbaren rates ströme, so wiet sick de erstrecken, in flittiger acht nehmen und dejenigen, den dar nich up tho fischen gehöret, davan holden und so vele nur mogelich, vorbidden, und woferne ick vornehmen werde, dat einem erbaren rate an erer frey-, hoch- und gerechtigkeit jener indräg edder schade geschehe, solches will ick ungesumet einem erbaren rate edder den tho der tiet verordenten wetteherren trewlich vormelden."

Zahllose Bericht über beschlagnahmte Geräte, wie Heringsnetze, Waden, Garnkörbe, Brassennetze und sogar Kähne liegen vor. Auch Veränderungen der Grenzmarken zwischen dem Gebiet der Stadt Lübeck und den Nachbarn wurden nicht selten festgestellt. So wird auch davon berichtet, wie Wakenitz- und Travefischer mit Mitgliedern des Rates die Wakenitz, den Ratzeburger See, die Trave, den Dassower See und die Maurine befuhren, um die Oberhoheit Lübecks zum Ausdruck zu bringen. Diese Fahrten wurden mit Trompeten und Trommeln musikalisch angekündigt und mit Musketenschüssen nachdrücklich untermalt. Diese Fahrten liefen nicht immer glatt, so wird 1613 berichtet, daß der Hauptmann von Schönberg die Dassower Brücke besetzt und mit Latten und Pfählen gesperrt hatte. Es wurde den Fischern verboten, wiederzukommen oder er "wolde sie mit blödigen Köppen tho Huse senden". Erst viele Jahre später wird aus diesen Bereisungen die Aalfahrt auf der Wakenitz, wie sie noch heute stattfindet.

1920 beschließt der Senat der Hansestadt Lübeck eine neue Fischereisatzung. Am 7. Juli 1928 erfolgte die rechtliche Anerkennung der Lübecker Fischereihoheit und des Fischereiregals auf der Travemünder Bucht, vor der mecklenburgischen Küste bis zur Mündung Harkenbek, Steinrifftonne, Gömnitzer Turm als Linie. Am 5. Mai 1939 erließ die Stadt Lübeck eine neue Fischereiordnung. Die Lübecker Bürger durften nun nicht mehr frei mit der Handangel Fische fangen, sondern mußten in einem ordentlichen Fischereiverein sein, dieses wurde erst am 31. August 1976 aufgehoben. Am 1. Dezember 1995 beschloß die Bürgerschaft die noch heute geltende Satzung über die Ausübung des Fischereirechtes und trennte dabei die berufsmäßige Fischerei von der angelfischereilichen Nutzung, ohne die Berufsfischerei einzuschränken.

 

Lit.: Urkundenbücher der Stadt, Verein für Lübeckische Geschichte. Teil 1-11 (1843)
Trave-Zahlen von Horst Weimann, Heft 11 (1960)
Geschichte des deutschen Kaisertums von Wilhelm von Giesebrecht, 12. Buch
Aufzeichnungen von Rolf Wegner

 

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