Die Trave
Die Trave entspringt in Gießelrade bei Ahrensbök und entstand vor ca. 8000 - 20000 Jahren. Sie fließt über weite Strecken nicht in einem selbst geschaffenen Bett, sondern benutzt die uralten Schmelzwasserstraßen der letzten Eiszeit. Das Flußsystem der Trave ist mit vielen Nebenflüssen und Bächen ausgestattet. Dazu gehören u.a. die Berliner Au, Brandsau, Mäzener Au, Beste, Wakenitz, Schwartau und die Stepenitz. Das gesamte Einzugsgebiet der Trave umfaßt eine Fläche von 2.676 km². Die Trave hat, verglichen mit anderen Flüssen Schleswig-Holsteins, das größte Einzugsgebiet im nördlichsten Bundesland. So ist es zu erklären, daß auf einer relativ geringen Lauflänge von 113 Kilometern aus einem schmalen Wiesenbach ein vom Erscheinungsbild her ausgewachsener Strom wird. Im Holsteinischen wird die Fläche des Einzugsgebietes der Trave zu 70 % landwirtschaftlich genutzt, nur 12 % sind Wald-, 8 % sind Wasserflächen (die Trave entwässert rund 90 Seen!). In Lübeck fließt südlich der Altstadt der Elbe-Lübeck-Kanal in die Trave und vereinigt sich mit ihr.
Ab der mittleren Trave zählen wir zu den vorkommenden Fischarten: Barsch, Aal, Gründling, Rotaugen, Hecht, Brassen, Meerforelle, Aland, Bachforelle, Zwergstichling, Döbel, Elritze, Schleie, Quappe, Kaulbarsch, Regenbogenforelle, Äsche, Schuppenkarpfen, Rapfen, Karausche, Hasel und Spiegelkarpfen. Im weiteren Flußverlauf kommen dann noch die Ukelei, Welse und Zander hinzu. Im Bereich der Hansestadt Lübeck angelt man aufgrund des zunehmenden Salzgehaltes auch Flunder, Hering und Hornhecht in der Trave.
Angeln an der Trave
Die Grenzen der Fischereibezirke II-IV auf der Trave und dem Kanal liegen gem. § 2 der Nutzungsbedingungen stromaufwärts bei der Brücke in Hamberge bzw. der Geniner Straßenbrücke und stromabwärts bei der Mündung der Trave, einer Verbindungslinie zwischen Norder- und Südermole.
1.) In der Trave darf nur vom Ufer aus geangelt werden.
In den Fischereibezirken I bis IV darf beim Angeln ein Senknetz von
höchstens 1 m x 1 m Seitenlänge zum Fang von Köderfischen eingesetzt
werden sowie anstelle einer schwimmenden Angel eine Angel mit Kunstköder
(Spinnangel, Fliegenfischen). Grundangeln dürfen mit zwei Angelhaken
verwendet werden.
Jedoch ist im Fischereibezirk II das Grundangeln nur von Freitag 08.00 Uhr
bis Sonntag 18.00 Uhr gestattet.
Andere als die hier genannten Fischereigeräte sind nicht gestattet.
2.) Von der seewärtigen Begrenzung der Trave (Verbindungslinie zwischen der Norder- und der Südermole) bis zur nördlichen Begrenzung des Wallhafens, bis zur Holstentorbrücke sowie bis zur Hüxtertorbrücke darf anstelle einer schwimmenden Angel eine Heringsangel, deren Schnur mit einem Senker von höchstens 50 Gramm Gewicht und nicht mehr als zwei Angelhaken versehen ist, zum Fang von Heringen verwendet werden.
3.) Es ist verboten, Röhricht, Weidengehölze, Seerosenflächen und
Schwimmblattzonen sowie die Ufervegetation zu betreten oder mit einem Boot
oder sonstiger Schwimmhilfe zu befahren. Tiere dürfen nicht beunruhigt
werden. Die Anglerinnen und Angler haben insbesondere die Annäherung an
Nist-, Brut- und für die Tiere bestimmte Zufluchtstätten und eine Gefährdung
von Vögeln oder Säugetieren durch Angelgeschirr zu vermeiden. Zu
bebrüteten oder noch von Küken bewohnten Nestern von Wasservögeln ist
mit dem Boot oder dem Angelgeschirr ein Abstand von mindestens 20 m
einzuhalten. Gegebenenfalls ist das Angeln vorübergehend einzustellen.
4.) Von privaten Kai- und Steganlagen, Brücken sowie Marinaanlagen u.ä.,
innerhalb und außerhalb des öffentlichen Hafengebietes der Hansestadt
Lübeck, ist nur mit Erlaubnis der Eigentümerin bzw. des Eigentümers das
Angeln gestattet. Das Verbot für das Angeln vom Boot bleibt von einer
solchen privatrechtlichen Gestattung unberührt.
Angelbestimmungen für die Trave
Für die Fischereibezirke II bis IV gelten die Mindestmaße der Binnenfischereiordnung in der jeweils gültigen Fassung, im Bezirk IV für den Bereich der Ostsee die Küstenfischereiverordnung KüFVO.
Die Nutzungsbedingungen stehen hier als pdf Download zur Verfügung.
Nutzungsbedingungen NEU
Vergleich der neuen und alten Nutzungsbedingungen
Erlaubnisscheine zum Angeln an der Trave
Angeln an der Trave | 25,00 Euro / Kalenderjahr (ab 2021) 15,00 Euro / Urlauberschein (ab 2021) |
Ausgabestellen für Erlaubnisscheine zum Angeln finden Sie bei uns unter der Rubrik Erlaubnisscheine.
Bilder von der Trave
Weiterführende Links: